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§ 9 - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2170-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2170-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) 1Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. 2Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. 3Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. 4Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. 3In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. 4Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. 5Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1948 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 9 WBVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WBVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 12 SozRAnpG 2020 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
... Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen." 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... informieren darüber unverzüglich das Pflegeheim. (3) Abweichend von § 9 Absatz 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind die Heimbewohner vom Pflegeheim ...
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