Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2170-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
| |

§ 11 Kündigung durch den Verbraucher



(1) 1Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. 2Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. 3In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. 4Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. 2Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. 3Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. 4Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) 1Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. 2Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. 3Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 11 WBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WBVG Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
... Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der ...