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Änderung § 9 WBVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 SozRAnpG 2020 am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des WBVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 WBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 9 WBVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. 2 Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. 3 Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fälle. 4 Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. 2 Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. 3 Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. 4 Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. |
(2) 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2 Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. 3 In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. 4 Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. 5 Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. |
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