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§ 7 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1814; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 50 m.W.v. 23. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 7 LSpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 65 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 54 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 LSpG Bußgeldvorschriften (vom 28.06.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 9 LSpG Einziehung
... eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so ...
§ 9a LSpG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024)
... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 54 9. ZustAnpV Lebensmittelspezialitätengesetz
... durch die Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 65 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 4 2. UStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
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