Tools:
Update via:
Änderung § 7 LSpG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 54 1. LSpGÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des LSpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder 2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | |
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/894/al0-2147.htm