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Änderung § 7 LSpG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 LSpG, alle Änderungen durch Artikel 65 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des LSpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 65 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder 2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Der Versuch ist strafbar. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. |
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