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Änderung § 8 LSpG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 LSpG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LSpGÄndG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des LSpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 8 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet, b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet, d) Proben nicht entnehmen läßt, e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 2. einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als 'garantiert traditionelle Spezialität' in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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