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Synopse aller Änderungen des LSpG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 6 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LSpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.



§ 2 Bescheinigungsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register,



1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

vorherige Änderung

3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obliegt.



3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.