Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LSpG am 19.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. November 2022 durch Artikel 2 des AgrStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LSpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) 1 Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist. 2 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 3 Die Gründe, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist.

§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.



(1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden.

(2) Wer den Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Überwachung


(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) 1 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.



(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.