Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz der Fassung der in Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist."
- 2.
- § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder nichtionisierende Strahlen genügen."
(1) Artikel
1 §§
4,
5,
6 Absatz 1 und 2 sowie §
7 und Artikel
2 treten am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2009.