(1)
1Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§
4 und
5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
2Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium.
3Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.
(2)
1Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach §
4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach §
5 Absatz 1 verweigern sowie den in §
5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen.
2Macht die Bundesregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesregierung (§
2 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, §
1 Absatz 1 Satz 1 des
MAD-Gesetzes, §
1 Absatz 1 Satz 1 des
BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.
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G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580