§ 10 Geheime Beratungen, Bewertungen, Sondervoten
(1)
1Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim.
2Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach §
10a der
Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind.
3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien.
4Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach §
10a der
Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. 2In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5)
1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach §
7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln.
2Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
Frühere Fassungen von § 10 PKGrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 PKGrG Beauftragung eines Sachverständigen ... über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; die §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann ... die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wiederzugeben. § 10 gilt entsprechend. (3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit ...
§ 12 PKGrG Beschäftigte des Kontrollgremiums (vom 01.01.2020) ... Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die oder der Ständige ...
Zitat in folgenden NormenArtikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 14 G 10 Parlamentarisches Kontrollgremium (vom 09.07.2021) ... der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. (2) Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige ...
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes ... dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die oder der Ständige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8947/a162943.htm