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§ 5b - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5b Ernennung und Rechtsstellung
(1) 1Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgremiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. 3An dem Vorschlag für die Ernennung einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder des Vertrauensgremiums mit. 4Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollgremiums ihm zustimmt.
(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
(3) 1Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen Bundestag. 2Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 3Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid. 4Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 5Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. 2Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen.
(5) 1Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2Die Genehmigung soll ihr oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 3Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 4§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 13b Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 5b PKGrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 13b Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2746 |
aktuell | vor 07.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b PKGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a PKGrG Übergangsregelung (vom 01.01.2020)
... der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13b BesStMG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... 3 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 2. § 5b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... „§ 12a Übergangsregelung Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem ...
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... zu gewähren." 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Ständiger Bevollmächtigter (1) ... für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten. § 5b Ernennung und Rechtsstellung (1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird ...
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