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§ 9 - Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 9 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. 3Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.
(2) 1Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. 2Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. 3Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.
(3) 1Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. 2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.
(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.
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Zitierungen von § 9 SchVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchVG Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
... bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich ...
§ 13 SchVG Tagesordnung
... können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten ...
§ 18 SchVG Abstimmung ohne Versammlung
... wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der ... hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des ...
§ 22 SchVG Geltung für Mitverpflichtete (vom 25.11.2010)
... Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
§ 4e BSchuWG Einberufung der Gläubigerversammlung (vom 14.08.2021)
... des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes, 17. § 736a ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 259 KAGB Beschlüsse der Anleger
... vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten ...
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist ...
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 2 SchVGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 25.11.2010)
... b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt: „16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes". 2. In § 376 Absatz 1 ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 25 BEG IV Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 81b InvG Beschlüsse der Anleger (vom 08.04.2011)
... vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten ...
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