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§ 22 - Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). 2In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie G. v. 19. November 2010 BGBl. I S. 1592 m.W.v. 25. November 2010
Frühere Fassungen von § 22 SchVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2010 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 SchVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 9 2. BKRUG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort ...
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