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§ 23 - Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 05.08.2009; FNA: 4134-4 Schuldverschreibungen
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§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
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