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Änderung § 22 SchVG vom 25.11.2010
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§ 22 SchVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | § 22 SchVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Geltung für Mitverpflichtete | |
(Text alte Fassung) Die Anleihedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen. | (Text neue Fassung) 1 Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). 2 In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen. |
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