Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)

Artikel 2 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 FPStatG § 3

§ 3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;".

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;".

2.
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;".



 

Zitierungen von Artikel 2 HGrGMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HGrGMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrGMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3 StabRuaÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt ...