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Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz - HGrGMoG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 HGrG § 1a (neu), § 2, § 6a, § 7a (neu), § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 27, § 33a, § 34, § 37, § 38, § 39, § 40, § 49a, § 49b (neu), § 57, § 59, mWv. 7. August 2009 § 49a (neu)
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Haushaltswirtschaft(1) Die Haushaltswirtschaft kann in ihrem Rechnungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Doppik) gestaltet werden. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung des Haushalts kann gegliedert nach Titeln, Konten oder Produktstrukturen (Produkthaushalt) erfolgen.(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Haushaltsplan, für Titel sowie für Einnahmen und Ausgaben gelten bei doppischem Rechnungswesen entsprechend. Soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, treten in Teil I und in § 56 an die Stelle des Haushaltsplans der Erfolgsplan und der doppische Finanzplan, an die Stelle von Titeln Konten. An die Stelle von Einnahmen treten Erträge im Erfolgsplan und Einzahlungen im doppischen Finanzplan, an die Stelle von Ausgaben treten Aufwendungen im Erfolgsplan und Auszahlungen im doppischen Finanzplan. Bei Produkthaushalten treten an die Stelle der Titel die Produktstruktur und an die Stelle von Einnahmen und Ausgaben die zur Produkterstellung zugewiesenen Mittel.(3) Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als Produkthaushalt erfolgt leistungsbezogen durch die Verbindung von nach Produkten strukturierten Mittelzuweisungen mit einer Spezialität nach Leistungszwecken. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Für die Bereiche, für die ein Produkthaushalt aufgestellt wird, ist grundsätzlich eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen." - 2.
- In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Finanzbedarfs" die Wörter „beziehungsweise bei doppisch basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands" eingefügt.
- 3.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung" durch das Wort „Budgetierung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit Regelungen zur Zweckbindung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden."
- 4.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur- 1.
- laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
- 2.
- Inventur,
- 3.
- Bilanzierung nach den
- a)
- allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
- b)
- Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
- c)
- Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
- d)
- Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
- e)
- Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
- 4.
- Abschlussgliederung.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet." - 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan" durch die Wörter „Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch die Wörter „, bei einem doppischen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan auf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamtplans und aus einem doppischen Finanzplan auf Ebene des Gesamtplans." ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Einteilung nach Konten richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Verwaltungskontenrahmen). Die Einteilung nach Produktstrukturen ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist." - d)
- In Absatz 4 wird nach dem bisherigen Wortlaut folgender Satz angefügt:
„Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die Stelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über den Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes (doppischer Finanzplan) und eine Übersicht über den Finanzierungssaldo."
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan" durch die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden bei Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort „Gruppierungsübersicht" die Wörter „beziehungsweise Kontenrahmen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Planstellen der" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter „Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen)."
- 7.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben" folgende Wörter eingefügt:
„in kameralen Haushalten, Aufwendungen und Erträge in doppischen Haushalten sowie die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten". - 8.
- § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Absatz 1 gilt bei doppisch basierten Haushalten für Auszahlungen entsprechend. Bei doppisch basierten Haushalten können außerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen, abgesehen von Sonderposten mit Rücklagenanteil, bedarf der haushaltsrechtlichen Ermächtigung."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Ein" das Wort „finanzieller" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Einnahmen aus Krediten" durch das Wort „Kredite" ersetzt.
- 11.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans" durch die Wörter „dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes" ersetzt.
- 12.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben" durch die Wörter „Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In der staatlichen Doppik sind Erträge und Forderungen vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen." - c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Ausgaben" durch die Wörter „Die Ermächtigungen des Haushaltsplans" ersetzt und das Wort „geleistet" durch die Wörter „in Anspruch genommen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Ausgabemittel" durch das Wort „Ermächtigungen" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist."
- 13.
- § 21 wird aufgehoben.
- 14.
- In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „bedarf es" die Wörter „in kameralen Haushalten" eingefügt.
- 15.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausgaben können" die Wörter „in kameralen Haushalten" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt für Fälle nach § 15 Absatz 2 entsprechend."
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Bildung und die Inanspruchnahme von doppischen Rücklagen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums."
- 16.
- § 33a wird aufgehoben.
- 17.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden vor dem Wort „Zahlungen" die Wörter „Im kameralen Haushalt sind" vorangestellt und nach den Wörtern „geleistet werden," wird das Wort „sind" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1; diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden." - c)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Für das neue Haushaltsjahr sind" die Wörter „im kameralen Haushalt" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden."
- 18.
- In § 37 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Bei doppisch basierten Haushalten umfasst die Rechnungslegung zumindest die Rechnungslegung zum Erfolgsplan (Erfolgsrechnung), die Rechnungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanzrechnung) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 und die Vermögenrechnung (Bilanz).(4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Produkten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen."
- 19.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „In der Haushaltsrechnung" durch die Wörter „In der kameralen Haushaltsrechnung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind" durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1; diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden."
- 20.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „In dem kassenmäßigen Abschluss sind" werden durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss" ersetzt.
- b)
- Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden."
- 21.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „In dem Haushaltsabschluss sind" werden durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss" ersetzt.
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden."
- 22.
- Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
abweichendes Inkrafttreten am 07.08.2009
- (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- (2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungsund Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik."
- 23.
- Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
„§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten
Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden." - 24.
- § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 25.
- § 59 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;".
- b)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;".
- 2.
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;".
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Haushaltsgrundsätzegesetzes in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)" ersetzt durch die Wörter „Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)".
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten entsprechend." - c)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
- 2.
- Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach § 112 Absatz 2.(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befassen.(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt.(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt."
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 22, soweit dadurch das Haushaltsgrundsätzegesetz durch Einfügung eines § 49a Absatz 1 geändert wird, am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. August 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8962/index.htm