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Artikel 4 - Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
Artikel 4 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)" ersetzt durch die Wörter „Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)".
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten entsprechend." - c)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
- 2.
- Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach § 112 Absatz 2.(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befassen.(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt.(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt."
Zitierungen von Artikel 4 HGrGMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HGrGMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGrGMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 HGrGMoG Inkrafttreten
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tag nach der Verkündung in ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 10a BHO Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (vom 07.08.2009)
... 97 Abs. 4 bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a G. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580 ) nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 10 HBeglG 2011 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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