Die
Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel
3 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)" ersetzt durch die Wörter „Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)".
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten entsprechend."
- c)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
- 2.
- Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach §
112 Absatz 2.
(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des §
65 Absatz 7 bleiben davon unberührt.
(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt."
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81