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Änderung § 72 BNatSchG vom 16.09.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1143/2014-DG am 16. September 2017 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 72 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2017 geltenden Fassung | § 72 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Einziehung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können |
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. |
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