Tools:
Update via:
Änderung § 72 BNatSchG vom 13.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 2 45. StrÄndG am 13. Juni 2012 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 72 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2012 geltenden Fassung | § 72 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 72 Einziehung | |
(Text alte Fassung) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so können | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können |
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, | |
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. | eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8972/al34342-0.htm