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Änderung § 16 BNatSchG vom 22.01.2015
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§ 16 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2015 geltenden Fassung | § 16 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2015 geltenden Fassung durch B. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen | |
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt. (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 183) |
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