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Änderung § 43 BNatSchG vom 24.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 BNatSchG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 24. Juni 2016 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 43 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1646, 1648

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,

2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und

3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. 2 Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. 3 Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4 In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,

2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder

3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 43 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)




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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648)