Änderung § 87 WHG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2010 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 87 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 87 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Wasserbuch


(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,

2. Wasserschutzgebiete,

3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.



2 Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) 1 Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. 2 Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

vorherige Änderung

 



---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 87 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed