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Änderung § 87 WHG vom 01.03.2010
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§ 87 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 87 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Wasserbuch | |
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. | |
(Text alte Fassung) (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: | (Text neue Fassung) (2) 1 In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: |
1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68, 2. Wasserschutzgebiete, 3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete. | |
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden. (3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen. | 2 Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden. (3) 1 Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. 2 Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen. |
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. | |
--- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 87 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970) | |
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