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§ 3 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen
(1) 1Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Die Konformitätsbewertungsstelle hat an Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.
(2) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. 2§ 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2354 m.W.v. 15. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 3 AkkStelleG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AkkStelleG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AkkStelleG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 9a BSIG Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (vom 28.05.2021)
... Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von ... der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, ... 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 5 5. HwOuaHwRÄndG Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" ... worden ist, wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 1" ...
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 AkkStelleGuaÄndG Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... wird nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen". b) Der Wortlaut ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen ... Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- ... 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte ...
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