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§ 4 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. 2Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird.
(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen.
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Zitierungen von § 4 AkkStelleG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
§ 3 AkkStelleGebV Gebührenberechnung
... 7. die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes ...
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 39 BDSG Akkreditierung
... einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der ...
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