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§ 5 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Akkreditierungsbeirat
(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. 2Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,
- 1.
- allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen,
- 2.
- allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen,
- 3.
- die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern,
- 4.
- die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis
- 1.
- der Länder,
- 2.
- der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden,
- 3.
- der Konformitätsbewertungsstellen,
- 4.
- der Wirtschaft und
- 5.
- der Verbraucher und Verbraucherinnen.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. 3Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. 4Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen.
(7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf.
(8) 1Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. 2Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. 3Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. 4Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7.
(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 25. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 5 AkkStelleG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2540 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 356 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell | vor 01.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AkkStelleG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AkkStelleG Aufgaben der Akkreditierungsstelle
... 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis ...
§ 10 AkkStelleG Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
... entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben. Ein Anspruch auf Beleihung ...
§ 13 AkkStelleG Übergangsbestimmungen (vom 25.07.2017)
... § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats ... und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben. (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen ...
Zitat in folgenden Normen
AkkStelleG-Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV)
V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3962; zuletzt geändert durch Artikel 273 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 AkkStelleGBV Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen (vom 08.09.2015)
... Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes. (2) In Wahrnehmung der Aufgabe ... Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen. (3) Bei der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2540
Artikel 1 1. AkkStelleGÄndG
... 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die ... 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsbestimmungen (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats ... und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben. (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen. (80) In § 5 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) werden die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 356 10. ZustAnpV Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 und 4 und Absatz 7, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz ...
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