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§ 11 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)

§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung



1Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. 2Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. 3Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.



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Frühere Fassungen von § 11 AkkStelleG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 356 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AkkStelleG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 356 10. ZustAnpV Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 3 und § 11 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...