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§ 13 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)

§ 13 Übergangsbestimmungen



(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.



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Frühere Fassungen von § 13 AkkStelleG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AkkStelleG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2540
Artikel 1 1. AkkStelleGÄndG
... und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsbestimmungen (1) ... geleistet wird." 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Übergangsbestimmungen (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 ...

Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 AkkStelleGuaÄndG Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verkündung von ...