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§ 13 - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2625 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 07.08.2009; FNA: 772-6 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.
(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 25. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 13 AkkStelleG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2540 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AkkStelleG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AkkStelleG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2540
Artikel 1 1. AkkStelleGÄndG
... und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsbestimmungen (1) ... geleistet wird." 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Übergangsbestimmungen (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 ...
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 AkkStelleGuaÄndG Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verkündung von ...
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