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Änderung § 6 AkkStelleG vom 08.09.2015
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§ 6 AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 6 AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Akkreditierungssymbol | |
(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: |
1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols, 2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und 3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol. |
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