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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 356 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Akkreditierungsbeirat | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. 2 Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. |
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben, 1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen, 2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen, 3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern, 4. die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren. | |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt. (4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1 Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis |
1. der Länder, 2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, 3. der Konformitätsbewertungsstellen, 4. der Wirtschaft und 5. der Verbraucher und Verbraucherinnen. | |
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | 2 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. 3 Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu. (5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2 Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. 3 Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. 4 Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
(6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen. | |
(7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf. (8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7. | (7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf. (8) 1 Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. 2 Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. 3 Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. 4 Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7. |
(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. | |
§ 6 Akkreditierungssymbol | |
(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol). | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: |
1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols, 2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und 3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol. | |
§ 7 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. | (1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer. (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. |
§ 8 Beleihung oder Errichtung | |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem | (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem |
1. Bundesministerium des Innern, 2. Bundesministerium der Finanzen, 3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, | |
4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, | 4. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, |
5. Bundesministerium für Gesundheit, | |
6. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über | 6. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über |
1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und 2. die Ausgestaltung der Aufsicht. | |
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten. | (2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten. |
§ 9 Aufsicht | |
(1) Die Akkreditierungsstelle untersteht vorbehaltlich der auf Grund § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffenen Bestimmungen der Aufsicht durch das jeweils zuständige Bundesministerium. Die Bundesministerien üben die Aufsicht so aus, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. Die Bundesministerien können zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit insbesondere sich jederzeit über die Angelegenheiten der Akkreditierungsstelle, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. Die Akkreditierungsstelle ist verpflichtet, den Weisungen der Bundesministerien nachzukommen. Diese können, wenn die Akkreditierungsstelle ihren Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Akkreditierungsstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. (2) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Bundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwahrung genommen werden. (3) Die Bundesministerien können die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. | (1) 1 Die Akkreditierungsstelle untersteht vorbehaltlich der auf Grund § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffenen Bestimmungen der Aufsicht durch das jeweils zuständige Bundesministerium. 2 Die Bundesministerien üben die Aufsicht so aus, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. 3 Die Bundesministerien können zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit insbesondere sich jederzeit über die Angelegenheiten der Akkreditierungsstelle, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. 4 Die Akkreditierungsstelle ist verpflichtet, den Weisungen der Bundesministerien nachzukommen. 5 Diese können, wenn die Akkreditierungsstelle ihren Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Akkreditierungsstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. (2) 1 Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Bundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 2 Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwahrung genommen werden. (3) Die Bundesministerien können die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen. |
§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung | |
Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch die Beliehene anzuzeigen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind. | 1 Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. 2 Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. 3 Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind. |
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