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§ 1 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 1 Stabilitätsrat
(1) 1Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. 2Dem Stabilitätsrat gehören an:
- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,
- 2.
- die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,
- 3.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.
(3) 1Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. 2Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.
(4) 1Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. 2Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. 3Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. 4Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(5) 1Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 1 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 33 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG)
Artikel 3 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2705
§ 2 KonsHilfG Konsolidierungsverpflichtungen
... ist zulässig. (2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 FANeuReG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4 , § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 33 10. ZustAnpV Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Stabilitätsratsgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), ...
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