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§ 4 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage
(1) 1Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. 2Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
- 1.
- der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
- 2.
- der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder
- 3.
- 1für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. 2In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.
(3) 1In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. 2Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 4 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StabiRatG Sanierungsverfahren (vom 09.12.2022)
... Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit der betroffenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... Verschuldungsregel enthalten soll." d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... gefasst: „(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit der betroffenen ...
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