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§ 9 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente
(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 9 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell | vor 18.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... zu verstärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9 . 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen." 10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und ... Empfehlungen." 10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente (1) Der ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 FANeuReG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... des Stabilitätsrates werden veröffentlicht." 4. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Unterrichtung der Parlamente Die ... veröffentlicht." 4. Folgender § 8 wird angefügt: „ § 8 Unterrichtung der Parlamente Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten ...
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