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§ 6 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 6 Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
(1) Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 6 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... Haushaltssanierung zu verstärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 FANeuReG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... durch den Bund und alle einzelnen Länder." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Überprüfung der Einhaltung der ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel (1) Der ... Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten ...
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