Änderung § 2 StabiRatG vom 19.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FAGuaÄndG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des StabiRatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates


(Text alte Fassung)

Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,

2. die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und

3. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits
nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

2
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed