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Änderung § 3 StabiRatG vom 09.12.2022

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§ 3 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung


(Text neue Fassung)

§ 3 Fortlaufende Haushaltsüberwachung


vorherige Änderung

(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern.

(2) 1 Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes. 2 Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen enthalten soll. 3 Der Stabilitätsrat legt allgemein geltende, geeignete Kennziffern fest.

(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröffentlicht.




(1) 1 Der Stabilitätsrat überwacht die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern. 2 Dafür legt er für Vergleichszwecke geeignete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung basieren, sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen fest. 3 Die Kennziffern und die Projektion bilden zusammen das Analysesystem der fortlaufenden Haushaltsüberwachung.

(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes auf Grundlage eines Berichts der jeweiligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergebnisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten soll.