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Änderung § 8 StabiRatG vom 09.12.2022

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§ 7 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 8 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates


(Text neue Fassung)

§ 8 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. 2 Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 3 Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.

(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. 2 Kommt er zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. 3 Der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.

(4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen und Empfehlungen werden veröffentlicht.



(3) 1 Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil. 3 Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. 4 Die Stellungnahme und Empfehlungen des Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 beizufügen.

(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.

(heute geltende Fassung)