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Änderung § 2 StabiRatG vom 19.07.2013

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§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates


(Text alte Fassung)

Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(Text neue Fassung)

1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)