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Änderung § 2 StabiRatG vom 19.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 StabiRatG, alle Änderungen durch Artikel 2 FiskVtrUG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des StabiRatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
(Text alte Fassung) Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. |
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