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Änderung § 3 IT-NetzG vom 24.07.2024

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§ 3 IT-NetzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 3 IT-NetzG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz


(Text neue Fassung)

§ 3 Datenaustausch; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.



(1) 1 Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz. 2 Im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen, erfolgen.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.


 

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