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Änderung § 7 IT-NetzG vom 24.07.2024

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§ 7 IT-NetzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 7 IT-NetzG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kosten


(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.