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Änderung § 9 BSIG vom 28.05.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BSIG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ITSiG am 28. Mai 2021 und Änderungshistorie des BSIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung | § 9 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zertifizierung | |
(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit. (2) 1 Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. 2 Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. 3 Der Antragsteller hat dem Bundesamt die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung des Systems oder der Komponente oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. (3) Die Prüfung und Bewertung kann durch vom Bundesamt anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn |
1. informationstechnische Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und | |
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. | 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 4a untersagt hat. 2 Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach Absatz 4a vor. (4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen. |
(5) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend. (6) 1 Eine Anerkennung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn 1. die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entspricht und 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. 2 Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird. (7) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist. |
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