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Synopse aller Änderungen des BSIG am 28.05.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2021 durch Artikel 1 des 2. ITSiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BSIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung
BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben des Bundesamtes
§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
§ 5 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
(Text neue Fassung)

§ 5b Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
§ 5c Bestandsdatenauskunft

§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
§ 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 6c Recht auf Berichtigung
§ 6d Recht auf Löschung
§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
§ 6f Widerspruchsrecht
§ 7 Warnungen
§ 7a Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern
§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten
§ 8 Vorgaben des Bundesamtes
§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
§ 8b Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
§ 8c Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste
§ 8d Anwendungsbereich
§ 8e Auskunftsverlangen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 8f Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
§ 9 Zertifizierung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
§ 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
§ 9c Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
§ 12 Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
§ 13 Berichtspflichten
§ 14 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung
§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. *)


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 73 V. v. 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) wurde sinngemäß konsolidiert.




1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Aufgaben gegenüber den Bundesministerien führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung von Informationen.

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(2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen



(2) 1 Informationen sowie informationsverarbeitende Systeme, Komponenten und Prozesse sind besonders schützenswert. 2 Der Zugriff auf diese darf ausschließlich durch autorisierte Personen oder Programme erfolgen. 3 Die Sicherheit in der Informationstechnik und der damit verbundene Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen vor Angriffen und unautorisierten Zugriffen im Sinne dieses Gesetzes erfordert die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der informationstechnischen Grundwerte und Schutzziele. 4 Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen

1. in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder

2. bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen.

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(3) 1 Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch der Bundesbehörden untereinander oder mit Dritten dient. 2 Kommunikationstechnik der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird.



(3) 1 Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Bundesbehörde, der Bundesbehörden untereinander oder der Bundesbehörden mit Dritten dient. 2 Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird.

(4) 1 Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Bundesbehörden, Gruppen von Bundesbehörden oder Dritter. 2 Dies gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden.

(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

(6) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion der informationstechnischen Systeme beeinflussen können.

(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.

(8) 1 Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. 2 Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.

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(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme.

(9) 1 Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. 2 Der Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.

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(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten.

(9b) 1 Systeme zur Angriffserkennung im Sinne dieses Gesetzes sind durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. 2 Die Angriffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.

(10) 1 Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

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1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und



1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und

2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

2 Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt.

(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), und die

1. es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermöglichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Webseite dieser Dienste oder auf der Webseite eines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen (Online-Marktplätze);

2. es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätzlich auf allen Webseiten oder auf Webseiten in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, über die der Abfrage entsprechende Inhalte abgerufen werden können (Online-Suchmaschinen);

3. den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen (Cloud-Computing-Dienste),

und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher Funktionen eingerichtet worden sind oder für diese genutzt werden.

(12) 'Anbieter digitaler Dienste' im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet.

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(13) 1 Kritische Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Produkte,

1. die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden,

2. bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen oder zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen können und

3. die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift

a) als kritische Komponente bestimmt werden oder

b) eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch bestimmte Funktion realisieren.

2 Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es in diesem Sektor keine kritischen Komponenten im Sinne dieses Gesetzes.

(14) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und

1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln,

2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder

3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind oder nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.

2 Die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 gehört und welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes


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(1) 1 Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. 2 Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:



(1) 1 Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen und deren Verarbeitung zu gewährleisten. 2 Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:

1. Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes;

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2. Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder erforderlich ist, sowie für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;



2. Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;

3. Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;

4. Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit;

5. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und Erteilung von Sicherheitszertifikaten;

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5a. Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung;

6. Prüfung und Bestätigung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes;

7. Prüfung, Bewertung und Zulassung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen;

8. Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;

9. Unterstützung und Beratung bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie Durchführung von technischen Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte;

10. Entwicklung von sicherheitstechnischen Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik mit besonderem Schutzbedarf;

11. Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten für Stellen des Bundes;

12. Unterstützung der für Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen; dies gilt vorrangig für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


12a. Beratung und Unterstützung der Stellen des Bundes in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik;

13. 1 Unterstützung

a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

b) der Verfassungsschutzbehörden und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen oder nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,

c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.

2 Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen. 3 Die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;

13a. auf Ersuchen der zuständigen Stellen der Länder Unterstützung dieser Stellen in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik;

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Beratung und Warnung der Stellen des Bundes, der Länder sowie der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;



14. Beratung, Information und Warnung der Stellen des Bundes, der Länder sowie der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;

14a. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere durch Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der
Informationstechnik und unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;

15. Aufbau geeigneter Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung sowie Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen im Verbund mit der Privatwirtschaft;

16. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;

vorherige Änderung nächste Änderung

17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen und digitaler Dienste;

18. Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 5a.



17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse;

18. Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 5a;

19. Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit;

20. Beschreibung und Veröffentlichung eines Stands der Technik bei sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände.


(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.

(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes


(1) 1 Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

1. Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,

2. die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen erforderlich ist.

2 Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, muss die automatisierte Auswertung dieser Daten unverzüglich erfolgen und müssen diese nach erfolgtem Abgleich sofort und spurenlos gelöscht werden. 3 Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. 4 Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. 5 Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für drei Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass diese für den Fall der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich sein können. 2 Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. 3 Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. 4 Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verwendung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. 5 Soweit hierzu die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch den Präsidenten des Bundesamtes angeordnet werden. 6 Die Entscheidung ist zu protokollieren.



(2) 1 Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich sein können. 2 Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm erfolgt. 3 Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. 4 Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. 5 Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 6 Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(2a) 1 Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. 2 Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. 3 Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.


(3) 1 Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

1. diese ein Schadprogramm enthalten,

2. diese durch ein Schadprogramm übermittelt wurden oder

3. sich aus ihnen Hinweise auf ein Schadprogramm ergeben können,

und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. 2 Im Falle der Bestätigung ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies

1. zur Abwehr des Schadprogramms,

2. zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder

3. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich ist.

3 Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. 4 Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden.

(4) 1 Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder von Gefahren, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. 2 Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde, und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. 3 Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. 4 Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. 5 Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. 6 Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7 Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. 8 In den Fällen der Absätze 5 und 6 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. 9 Enthalten diese keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Das Bundesamt kann die nach Absatz 3 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. 2 Es kann diese Daten ferner übermitteln

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht, an die Polizeien des Bundes und der Länder,

2. zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten,

3. zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, an den Bundesnachrichtendienst.

(6) 1 Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten übermitteln

1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,

2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,

3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes beziehungsweise § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,

4. an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.

2 Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. 3 Für das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. 5 Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erfolgt nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.

(7) 1 Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. 2 Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 3 Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden. 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. 5 Dies gilt auch in Zweifelsfällen. 6 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 7 Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 8 Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. 9 Werden im Rahmen der Absätze 4 oder 5 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

(8) 1 Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und -verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. 2 Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. 3 Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. 4 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch dem Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung mit.

(9) Das Bundesamt unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über

1. die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 5 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,

2. die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 3 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,

3. die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.

(10) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen




§ 5b Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen


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(1) 1 Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. 2 Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. 3 Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.



(1) 1 Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. 2 Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. 3 Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.

(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.

(3) 1 Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. 2 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. 3 Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. 4 Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. 5 § 5 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermittelt werden. 2 Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt.

(5) 1 Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. 3 Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. 4 Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. 5 Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.

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(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn es darum ersucht wurde und es sich um einen herausgehobenen Fall im Sinne des Absatzes 2 handelt.

(8) 1 Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. 2 Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach § 5a die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.



(7) 1 In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn es darum ersucht wurde und es sich um einen herausgehobenen Fall im Sinne des Absatzes 2 handelt. 2 Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.

(8) 1 Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. 2 Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach § 5b die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5c (neu)




§ 5c Bestandsdatenauskunft


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(1) 1 Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. 2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme

1. einer Kritischen Infrastruktur oder

2. eines Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse

abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder sie bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.

(2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(4) 1 Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm drohenden Beeinträchtigungen hin. 2 Nach Möglichkeit weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse selbst beseitigt werden können.

(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermitteln.

(6) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. 2 Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5 Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. 3 Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über

1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden und

2. die Übermittlungen nach Absatz 5.

(8) 1 Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Warnungen


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(1) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt

1. die folgenden Warnungen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:



(1) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt

1. die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:

a) Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,

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b) Warnungen vor Schadprogrammen und

c) Warnungen im Falle eines Verlustes von oder eines unerlaubten Zugriffs auf Daten;



b) Warnungen vor Schadprogrammen,

c) Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und

d) Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten.


2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

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2 Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist. 3 Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung von diese Produkte betreffenden Warnungen zu informieren, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. 4 Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen anhand sachlicher Kriterien einschränken; sachliche Kriterien können insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers sein.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen. 2 Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.



2 Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.

(1a) 1
Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. 2 Diese Informationspflicht besteht nicht,

1. wenn
hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird oder

2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.

3
Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. 4 Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. 2 Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7a Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik


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(1) 1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 17 und 18 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. 2 Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.

(2) 1 Die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 und 17 genutzt werden. 2 Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. 3 Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(1) 1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. 2 Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.

(2) 1 Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. 2 In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. 3 Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen.

(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) 1
Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. 2 Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. 3 Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1 Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. 2 Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. 3 Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 4 § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


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§ 7b (neu)




§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden


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(1) 1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14 oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14 genannten Unternehmen Maßnahmen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können. 2 Die Maßnahmen müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig den informationstechnischen Systemen

1. des Bundes oder

2. Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. 3 Die Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfungen anzupassen, um Änderungen bei der Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu berücksichtigen. 4 Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten. 5 Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6 nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. 6 Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden.

(2) Ein informationstechnisches System ist ungeschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in diesem öffentlich bekannte Sicherheitslücken bestehen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt von Dritten auf das System zugegriffen werden kann.

(3) 1 Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, sind die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. 2 Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. 3 Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. 4 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. 5 Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kontrolle vor.

(4) 1 Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. 2 Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7c (neu)




§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern


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(1) 1 Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100.000 Kunden anordnen, dass er

1. die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder

2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,

sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. 3 Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. 4 Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. 5 § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 6 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit

1. der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,

2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder

3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.

(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.

(4) 1 Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. 2 Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. 3 § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7d (neu)




§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten


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1 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder

2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen


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(1) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. 2 Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. 3 Organisatorische und technische Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.

(2) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. 2 Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten. 3 Die Feststellung erfolgt



(1) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. 2 Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. 3 Organisatorische und technische Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.

(1a) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai 2023 auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. 2 Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. 3 Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a vorschlagen. 2 Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a zu gewährleisten. 3 Die Feststellung erfolgt

1. im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

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2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) 1 Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nachzuweisen. 2 Der Nachweis kann durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. 3 Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. 4 Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. 5 Es kann bei Sicherheitsmängeln im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen.

(4) 1 Das Bundesamt kann beim Betreiber Kritischer Infrastrukturen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen; es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. 2 Der Betreiber Kritischer Infrastrukturen hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 3 Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei dem jeweiligen Betreiber Kritischer Infrastrukturen nur, sofern das Bundesamt auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 begründeten.



2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.

(3) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschließend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzuweisen. 2 Der Nachweis kann durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. 3 Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. 4 Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. 5 Es kann bei Sicherheitsmängeln im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen.

(4) 1 Das Bundesamt kann beim Betreiber Kritischer Infrastrukturen die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a überprüfen; es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. 2 Der Betreiber Kritischer Infrastrukturen hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 3 Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei dem jeweiligen Betreiber Kritischer Infrastrukturen nur, sofern das Bundesamt auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a begründeten.

(5) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Sicherheitsaudits, Prüfungen und Zertifizierungen nach Absatz 3 Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, an die hierüber auszustellenden Nachweise sowie fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfende Stelle nach Anhörung von Vertretern der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände festlegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 8b Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen


(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für Betreiber Kritischer Infrastrukturen in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1. die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Sicherheitslücken, zu Schadprogrammen, zu erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und zu der dabei beobachteten Vorgehensweise,

2. deren potentielle Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Kritischen Infrastrukturen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu analysieren,

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3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik der Kritischen Infrastrukturen kontinuierlich zu aktualisieren und



3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik der Kritischen Infrastrukturen oder der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse kontinuierlich zu aktualisieren und

4. unverzüglich

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a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3,



a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen und die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3,

b) die zuständigen Aufsichtsbehörden und die sonst zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nach den Nummern 1 bis 3,

c) die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder oder die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nach den Nummern 1 bis 3 sowie

d) die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 4 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben,

zu unterrichten.

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(3) 1 Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben dem Bundesamt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 eine Kontaktstelle für die von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen zu benennen. 2 Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie hierüber jederzeit erreichbar sind. 3 Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.



(3) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen beim Bundesamt zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. 2 Die Registrierung eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur kann das Bundesamt auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. 3 Nimmt das Bundesamt eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. 4 Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. 5 Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.

(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.


(4) 1 Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die folgenden Störungen unverzüglich über die Kontaktstelle an das Bundesamt zu melden:

1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen geführt haben,

2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen führen können.

2 Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik, der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage sowie zur erbrachten kritischen Dienstleistung und zu den Auswirkungen der Störung auf diese Dienstleistung enthalten. 3 Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat.

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(4a) 1 Während einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern Kritischer Infrastrukturen oder den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. 2 Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.

(5) 1 Zusätzlich zu ihrer Kontaktstelle nach Absatz 3 können Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die dem gleichen Sektor angehören, eine gemeinsame übergeordnete Ansprechstelle benennen. 2 Wurde eine solche benannt, erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen und dem Bundesamt in der Regel über die gemeinsame Ansprechstelle.

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(6) 1 Soweit erforderlich kann das Bundesamt vom Hersteller der betroffenen informationstechnischen Produkte und Systeme die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung einer Störung nach Absatz 4 verlangen. 2 Satz 1 gilt für Störungen bei Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne von § 8c Absatz 3 entsprechend.



(6) 1 Soweit erforderlich kann das Bundesamt vom Hersteller der betroffenen informationstechnischen Produkte und Systeme die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung einer Störung nach Absatz 4, oder § 8f Absatz 7 oder 8 verlangen. 2 Satz 1 gilt für Störungen bei Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne von § 8d Absatz 3 entsprechend.

(7) 1 Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. 2 § 5 Absatz 7 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 8c Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste


(1) 1 Anbieter digitaler Dienste haben geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen. 2 Sie haben Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf innerhalb der Europäischen Union erbrachte digitale Dienste vorzubeugen oder die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(2) 1 Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme nach Absatz 1 Satz 1 müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. 2 Dabei ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

1. der Sicherheit der Systeme und Anlagen,

2. der Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen,

3. dem Betriebskontinuitätsmanagement,

4. der Überwachung, Überprüfung und Erprobung,

5. der Einhaltung internationaler Normen.

3 Die notwendigen Maßnahmen werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 näher bestimmt.

(3) 1 Anbieter digitaler Dienste haben jeden Sicherheitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung eines von ihnen innerhalb der Europäischen Union erbrachten digitalen Dienstes hat, unverzüglich dem Bundesamt zu melden. 2 Die Voraussetzungen, nach denen Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls erheblich sind, werden durch Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Parameter näher bestimmt:

1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen,

2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

3. das von dem Sicherheitsvorfall betroffene geographische Gebiet,

4. das Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstellung des Dienstes,

5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

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3 Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls entfällt, wenn der Anbieter keinen ausreichenden Zugang zu den Informationen hat, die erforderlich sind, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls gemessen an den Parametern nach Satz 2 zu bewerten. 4 Für den Inhalt der Meldungen gilt § 8b Absatz 3 entsprechend, soweit nicht Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 etwas anderes bestimmen. 5 Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvorfälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, hat das Bundesamt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu unterrichten.



3 Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls entfällt, wenn der Anbieter keinen ausreichenden Zugang zu den Informationen hat, die erforderlich sind, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls gemessen an den Parametern nach Satz 2 zu bewerten. 4 Für den Inhalt der Meldungen gilt § 8b Absatz 4 entsprechend, soweit nicht Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 etwas anderes bestimmen. 5 Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvorfälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, hat das Bundesamt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu unterrichten.

(4) 1 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und des Absatzes 2 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 nicht erfüllt, kann das Bundesamt von dem Anbieter digitaler Dienste folgende Maßnahmen verlangen:

1. die Übermittlung der zur Beurteilung der Sicherheit seiner Netz- und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich Nachweisen über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen,

2. die Beseitigung von Mängeln bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anforderungen.

2 Die Anhaltspunkte können sich auch aus Feststellungen ergeben, die dem Bundesamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgelegt werden.

(5) 1 Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung, einen Vertreter oder Netz- und Informationssysteme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so arbeitet das Bundesamt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusammen. 2 Diese Zusammenarbeit kann das Ersuchen umfassen, die Maßnahmen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen.



§ 8d Anwendungsbereich


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(1) 1 Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 2 Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.



(1) 1 Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 2 Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.

(1a) 1 § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. 2 Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu
der Empfehlung ist nicht anzuwenden.

(2) § 8a ist nicht anzuwenden auf

1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,

2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,

3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,

4. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie

5. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8a vergleichbar oder weitergehend sind.

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(3) § 8b Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf



(3) § 8b Absatz 4 und 4a ist nicht anzuwenden auf

1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,

2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,

3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,

4. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie

5. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8b Absatz 4 vergleichbar oder weitergehend sind.

(4) 1 § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. 2 § 8c Absatz 3 gilt nicht für Anbieter,

1. die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder

2. die, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt haben, in dem die digitalen Dienste ebenfalls angeboten werden.

3 Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Netz- und Informationssysteme betreiben, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 8e Auskunftsverlangen


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(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 und § 8c Absatz 4 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 und § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann. 2 Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.



(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn

1.
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

2.
durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

2
Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn

1.
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

2.
durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

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§ 8f (neu)




§ 8f Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse


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(1) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht,

1. welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden,

2. welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden oder

3. wie sichergestellt wird, dass die für das Unternehmen besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse angemessen geschützt werden, und ob dabei der Stand der Technik eingehalten wird.

(2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einführen.

(3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung des Stands der Technik geben.

(4) 1 Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem 1. Mai 2023. 2 Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Nummer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5.

(5) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verpflichtet, sich gleichzeitig mit der Vorlage der ersten Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach Absatz 1 beim Bundesamt zu registrieren und eine zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle zu benennen. 2 Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Stelle.

(6) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 können eine freiwillige Registrierung beim Bundesamt und die Benennung einer zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbaren Stelle vornehmen. 2 Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Stelle.

(7) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Pflicht zur Vorlage der Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach Absatz 1 besteht, die folgenden Störungen unverzüglich über die nach Absatz 5 benannte Stelle an das Bundesamt zu melden:

1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung geführt haben,

2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung führen können.

2 Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

(8) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 haben spätestens ab dem 1. November 2021 die folgenden Störungen unverzüglich an das Bundesamt zu melden:

1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung geführt haben,

2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung führen können.

2 Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

(9) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen ein Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 ist, aber seine Pflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt, so kann das Bundesamt verlangen:

1. eine rechnerische Darlegung, wie hoch die vom Unternehmen erbrachte inländische Wertschöpfung nach der in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode ist, oder

2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass das Unternehmen nach der in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode kein Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Zertifizierung


(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.

(2) 1 Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. 2 Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. 3 Der Antragsteller hat dem Bundesamt die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung des Systems oder der Komponente oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist.

(3) Die Prüfung und Bewertung kann durch vom Bundesamt anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.

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(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn



(4) 1 Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn

1. informationstechnische Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und

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2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.



2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 4a untersagt hat.

2 Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach Absatz 4a vor.

(4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.

(5) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Eine Anerkennung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn

1. die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entspricht und

2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

2 Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.

(7) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.



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§ 9a (neu)




§ 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung


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(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.

(2) 1 Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes erfüllt sind. 2 Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.

(3) 1 Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(4) 1 Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,

1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder

2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil dieser das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.

(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,

1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder

2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil diese das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.

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§ 9b (neu)




§ 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten


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(1) 1 Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor ihrem Einsatz anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind die kritische Komponente und die geplante Art ihres Einsatzes anzugeben. 3 Satz 1 gilt für einen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn dieser den Einsatz einer anderen kritischen Komponente desselben Typs für dieselbe Art des Einsatzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm dieser nicht untersagt wurde.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. 2 Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,

2. der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen hatten, oder

3. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.

3 Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Anzeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet. 4 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Frist gegenüber dem Betreiber um weitere zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

(3) 1 Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13 dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit (Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur abgeben hat. 2 Die Garantieerklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufügen. 3 Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen, wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische Komponente nicht über technische Eigenschaften verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuchlich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage, Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können. 4 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 5 Die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung müssen aus den Schutzzielen der Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur folgen und die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus der Sphäre des Herstellers der kritischen Komponente, insbesondere dessen Organisationsstruktur, stammen. 6 Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5 und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt eingesetzte kritische Komponenten. 7 Soweit Änderungen der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für bereits nach diesem Absatz abgegebene Garantieerklärungen unbeachtlich.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig ist. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1. er gegen die in der Garantieerklärung eingegangen Verpflichtungen verstoßen hat,

2. in der Garantieerklärung angegebene Tatsachenbehauptungen unwahr sind,

3. er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationsanalysen an seinem Produkt und in der Produktionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang in angemessener Weise unterstützt,

4. Schwachstellen oder Manipulationen nicht unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt, beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur meldet,

5. die kritische Komponente auf Grund von Mängeln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können oder

6. die kritische Komponente über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können.

(6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz einer kritischen Komponente untersagt, kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt

1. den geplanten Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers untersagen und

2. den weiteren Einsatz kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers unter Einräumung einer angemessenen Frist untersagen.

(7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegender Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Einsatz aller kritischen Komponenten des Herstellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen.

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§ 9c (neu)




§ 9c Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen


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(1) 1 Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. 2 Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.

(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus

1. einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und

2. einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).

(3) 1 Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. 2 Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. 3 Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. 4 Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.

(4) 1 Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. 2 Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. 3 Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. 4 Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. 5 Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. 6 Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.

(5) 1 Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn

1. das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,

2. die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und

3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.

2 Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 bestimmt wird. 3 Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3.

(6) 1 Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. 2 Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. 3 Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. 4 Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. 5 Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 festzulegen.

(7) 1 Nach Ablauf der festgelegten Dauer nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. 2 Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.

(8) 1 Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. 2 Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Sicherheitslücken festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere

1. Informationen über die Abweichungen oder Sicherheitslücken in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder

2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.

3 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1 Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Sicherheitslücken innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. 2 Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7 bleibt davon unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Festlegung der in den jeweiligen Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2 Der nach Satz 1 als bedeutend anzusehende Versorgungsgrad ist anhand von branchenspezifischen Schwellenwerten für jede wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehende Dienstleistung im jeweiligen Sektor zu bestimmen. 3 Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen, wird nicht gewährt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 9 und deren Inhalt.

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(3) (aufgehoben)



(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens nach § 9c, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.

(4) Soweit die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 keine abschließenden Bestimmungen über die von Anbietern digitaler Dienste nach § 8c Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen oder über die Parameter zur Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen nach § 8c Absatz 3 Satz 2 oder über Form und Verfahren der Meldungen nach § 8c Absatz 3 Satz 4 enthalten, werden diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, getroffen.

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(5) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche wirtschaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen hat und welche Schwellenwerte maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. 2 Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören, von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Einschränkung von Grundrechten


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Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 5 und 5a eingeschränkt.



Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Berichtspflichten


(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über seine Tätigkeit.

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(2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:



(2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.

(4)
1 Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:

1. die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der Betreiber Kritischer Infrastrukturen;

2. eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrad;

3. eine zahlenmäßige Aufstellung der Betreiber der in Nummer 2 genannten Sektoren, die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren ermittelt werden, einschließlich eines Hinweises auf ihre Bedeutung für den jeweiligen Sektor.

2 Die Übermittlung darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber führen können. 3 Das Bundesamt übermittelt die nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

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(4) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in einem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermittlung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen auf.

(5)
1 Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August 2018 und danach jährlich an die Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 einen zusammenfassenden Bericht zu den Meldungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale Dienste betreffen. 2 Der Bericht enthält auch die Zahl der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. 3 Der Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber oder Anbieter führen können.



(5) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in einem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermittlung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen auf.

(6)
1 Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August 2018 und danach jährlich an die Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 einen zusammenfassenden Bericht zu den Meldungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale Dienste betreffen. 2 Der Bericht enthält auch die Zahl der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. 3 Der Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber oder Anbieter führen können.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 3 Satz 5 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

4.
entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

6.
entgegen § 8c Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 8c Absatz 4

a) Nummer
1 oder

b) Nummer 2


zuwiderhandelt.


(2)
1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 bis 7 wird die Ordnungswidrigkeit nur geahndet, wenn der Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, soweit er nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, dort einen Vertreter benannt hat und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbietet.

(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5,

b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder

c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1

zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

3. entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

4. entgegen §
8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Absatz 3a das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

5.
entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

6.
entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,

7. entgegen § 8b Absatz 4
Satz 1, § 8c Absatz 3 Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

9.
entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird
oder

11. entgegen
§ 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicherheitskennzeichen verwendet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz
1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder


2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.


(5)
1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5 und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 3 In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(6)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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§ 14a (neu)




§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung


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1 Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. 2 Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. 3 Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. 4 Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.