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Änderung § 1 BSIG vom 28.05.2021
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§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung | § 1 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. *) --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 73 V. v. 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) wurde sinngemäß konsolidiert. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Aufgaben gegenüber den Bundesministerien führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch. |
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