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Änderung § 7d BSIG vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d BSIG, alle Änderungen durch Artikel 12 TTDSGEG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des BSIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7d BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 7d BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor |
1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder 2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, | |
gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt. | gegenüber dem jeweiligen Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt. |
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