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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) vom 08.12.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | |
(1) Der Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Situationsaufgabe im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten. | |
(Text alte Fassung) (2) Aus den Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. | (Text neue Fassung) (2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel zu bilden. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', 2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und 3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'. (5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Prozess- und Projektmanagement' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet, 2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils, 3. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Personalmanagement' sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist, 4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und 5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8. 4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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