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Änderung § 5 GPV vom 12.11.2013

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§ 5 GPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 5 GPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3918
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen


(Text neue Fassung)

§ 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen


vorherige Änderung

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zuständig.

(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2005 über Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.

(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.

(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.




(1) 1 Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2 Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. 3 Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich
der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2. die Akkreditierung
sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)