Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

Abschnitt 1 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über

1.
die Quotenregelung,

2.
die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,

3.
die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften

im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.

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§ 2 Zuständigkeit


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.



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