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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
Abschnitt 2 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Produktionsquoten
§ 3 Zuteilung der Produktionsquote
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Erzeuger hat spätestens bis zum 10. Februar des Erntejahres einen Antrag auf Zuteilung einer Produktionsquote beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu stellen. Dies gilt auch für den Antrag auf Festsetzung der Produktionsquote bei außergewöhnlich niedriger Erzeugung.
(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine Produktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres zu stellen.
(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine andere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil, den der jeweilige Erzeuger von der neu zu verteilenden Garantieschwellenmenge erhalten soll, der von ihm auf die andere Sorte übertragenen Quotenmenge.
(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, wird die sich in Höhe der Differenz ergebende zusätzliche Quotenmenge auf Antrag vorrangig Erzeugern zugeteilt, deren Produktionsquoten für eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte reduziert wurden.
(5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von weniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung der Produktionsquote unberücksichtigt.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Übertragung von Produktionsquoten
(1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt worden ist.
(2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres.
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